AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

(Stand Januar 2014)

I. Allgemeine Bedingungen

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag festzuhalten.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen geltend auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

II. Angebot / Schutzrechte:

(1) Ist die Bestellung als Angebot im Sinne des BGB zu qualifizieren, so können wir innerhalb von vier Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modellen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als .vertraulich. bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Sofern wir Gegenstände liefern, die nach vom Besteller übergebenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modellen Mustern und sonstiger Unterlagen hergestellt werden, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht verletzt werden.
(4) Werden wir von einem Dritten, deshalb in Anspruch genommen, ist der Besteller verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Bestellers bezieht sich auf alle Anwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

III. Preise / Zahlungsbedingungen:

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, gelten unsere Preise ab Werk., ausschließlich der Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe hinzu. Die Lieferung erfolgt ab einem Warenwert von 500,00 € netto frei Haus.
(2) Unsere Rechnungen sind zahlbar in EURO bis zu 14 Tagen mit 2 %Skonto. Barzahlungen erfolgen ausschließlich in EURO. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Der Mindestrechnungswert beträgt 200,00 € netto, darunter fällt ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 15,00 € an.
(3) Kassaskonto wird bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind und der Rechnungsbetrag pünktlich zu den vorgenannten Fälligkeitstagen bei uns in bar vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben ist.
(4) Bei Überschreitung des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu verlangen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzugs ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unumstritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Wird nach Vertragsschluß eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers erkennbar, stehen uns die Rechte gem. § 321 BGB zu. Außerdem können wir alle unverjährten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung fällig stellen. Gelieferte Ware können wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurücknehmen und deren Weiterveräußerung oder Verarbeitung untersagen. In der Rücknahme von Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

IV. Lieferzeit:

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus und ist eingehalten, wenn zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Betriebsgelände verlassen hat.
(2) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
(3) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz (3) gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenen Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall getreten ist.
(4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(6) Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn bei uns oder einem Vorlieferanten unvorhersehbare Hindernisse eintreten (z.B. Streik, Arbeitskämpfe, Katastrophen) und sich dadurch die Lieferung verzögert. Wir zeigen derartige Umstände ein. Ist eine Vertragserfüllung für eine Partei unzumutbar, kann sie vom Vertrag zurücktreten.

V. Gefahrenübergang / Verpackungskosten:

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“. vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung, werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Euro-Paletten und andere Mehrweg-Ladungsträger. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Sofern es der Besteller wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

VI. Mängelgewährleistung:

(1) Die Gewährleistungsrechte des Besteller setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, welche von ihm nach §§ 377, 378 HGB geschuldet werden, ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender, nicht unerheblicher Mangel der Kaufursache vorliegt, der rechtzeitig gerügt wurde, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt.
(3) Sind wir zur Mängelbeseitigung / Nachlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur Minderung zu.
(4) Die von uns gemachten Angaben zum Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck, wie z.B. Maße, Gewichte, Härte oder Gebrauchsgegenstand, betreffen den ungefähren Charakter und Typ der Kaufsache. Sie sind Beschreibungen und keine zugesicherten Eigenschaften. Die Lieferung erfolgt generell im Rahmen der nach DIN zulässigen Abweichungen. Abweichungen von Muster oder von früheren Leistungen werden aber, soweit technisch möglich, vermieden. Hierbei begründen lediglich erhebliche Abweichungen außerhalb der DIN Normen Gewährleistungsansprüche nach den Vorgaben der vorstehenden Absätze.
(5) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung haben wir nur dann zu tragen, wenn sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis, angemessen sind. Aufwendungen aufgrund Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers haben wir nicht zu benehmen, außer, die Verbringung entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
(6) Der Käufer kann sich auf das Vorliegen eines Mangels nur berufen, wenn wir Gelegenheit hatten, uns vom Vorliegen des Mangels zu überzeugen. Auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder Proben hiervon zur Verfügung zu stellen.
(7) Weitergehende Ansprüche (insbesondere Mangelfolgeschäden) sind nach Maßgabe der folgenden Vorschrift ausgeschlossen.

VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

(1) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir . Auch für unsere leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen . Nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
(2) Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
(3) Bei Ansprüchen wegen Mängelgewährleistung gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vertragliche Ansprüche, die dem Käufer aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren entstehen, verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware. Hiervon unberührt bleibt die Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Regressansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

VIII. Eigentumsvorbehalt:

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Im Falle laufender Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller behalten wir uns an sämtlichen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis alle Forderungen, die wir gegen den Besteller aus den jeweiligen Geschäftsbeziehungen haben, erfüllt sind. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwendungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Einlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern bzw. Dritten die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für von uns vorgenommen. Wird die Kaufsache anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass sie Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit mir einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderung um mehr als 20% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(9) Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

IX. Gerichtsstand und Erfüllungsort:

(1) Falls der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz (Voerde) Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz (Voerde) Erfüllungsort.
(3) Für die Vertragsdurchführung und hieraus resultierende Streitigkeiten gilt in materieller als auch prozessualer Hinsicht, ausschließlich deutsches Recht als vereinbart.

Hafu Industriebedarf und Arbeitsschutz KG
Poststr. 165
46562 Voerde
Tel. 0281/4917
Fax 0281/45466

E-Mail: info@hafukg.de

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